SATZUNG DER BEZIRKSÄRZTEKAMMER PFALZ ÜBER DIE ERHEBUNG VON BEITRÄGEN ZUR DECKUNG VON AUFWENDUNGEN FÜR DIE BERUFSAUS- UND FORTBILDUNG VON ARZTHELFERINNEN IN DER FASSUNG VOM 1. FEBRUAR 2005**
§ 1
Beitragspflichtige
In selbständiger Praxis niedergelassene Ärzte und Vertragsärzte, Ärzte mit Ermächtigung zur Versorgung der Mitglieder der Sozialleistungsträger, in leitender Stellung an Krankenanstalten, Heilstätten, Reha-Kliniken, Sanatorien oder Institutionen tätige Ärzte und in leitender Stellung tätige Sanitätsoffiziere.
§ 2
Beitrag
Der Beitrag für die Berufsaus- und Fortbildung von Arzthelferinnen beträgt EUR 59,--.
Die § § 3 bis 5 der Beitragsordnung der Bezirksärztekammer Pfalz gelten entsprechend.
§ 3
In-Kraft-Treten
Die Satzung der Bezirksärztekammer Pfalz über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung von Aufwendungen für die Berufsaus- und Fortbildung von Arzthelferinnen tritt am 01.02.2005 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der Fassung vom 01.01.2000 außer Kraft.
** Veröffentlicht im Ärzteblatt Rheinland-Pfalz, Februar 2005, S. 34
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